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Fahrkosten und Zuzahlungen – AOK ab 1.Januar 2020
Zuzahlungsregeln:
Für jede Zuzahlung die ein Patient leistet, bekommt er vom Apotheker, Therapeut oder sonstigem Leistungserbringer eine Quittung. Bitte darauf achten, dass die Zuzahlungsbelege namentlich gekennzeichnet und quittiert sein müssen. Bei den Leistungen häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Soziotherapie und Rettungsfahrten werden die Zuzahlungen direkt von der AOK eingezogen.
Belastungsgrenze:
Die Zuzahlungsgrenze die Versicherte pro Jahr leisten müssen, dürfen 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Bei Menschen die schwerwiegend chronisch krank sind, wird diese Grenze auf Antrag auf 1 % reduziert. Chronisch krank ist, wer seit mindestens einem Jahr einmal pro Quartal für die gleiche Erkrankung behandelt werden muss, und nachfolgend mindestens eines der Merkmale vorliegt: Pflegegrad 3 oder ein Grad der Behinderung oder 60% Erwerbsminderung, oder eine kontinuierliche medizinische Versorgung notwendig, da ansonsten eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität und Lebenserwartung vorliegt.
Wie wird die Belastungsgrenze berechnet?
Bei der Ermittlung der jährlichen Bruttoeinnahmen sind alle Einkünfte, auch die des Ehegatten und die der mitversicherten Angehörigen anzurechnen, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben. Zum gemeinsamen Haushalt gehören auch Ehegatte/ Lebenspartner die dauerhaft in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen leben.
Für Angehörige werden allerdings Freibeträge berücksichtigt. Für den Ehegatten 5733,00 Euro, für jedes Kind 7812,00 Euro (vorläufiger Wert aus 2019 – Änderungen durch Gesetzesanpassungen im Laufe 2020 sind möglich).
Alle Zuzahlungen auf einen Blick
Fahrkosten: Bei Rettungsfahrten, zu stationären Maßnahmen je nach medizinischer Notwendigkeit, oder zur ambulanten Behandlung, wenn ein besonderer medizinisch begründeter Ausnahmefall vorliegt, und nach vorheriger Genehmigung durch die AOK 10% der Kosten, mindestens 5,00 Euro und maximal 10,00 Euro pro Fahrt, höchstens jedoch die tatsächlichen Kosten.
Hilfsmittel: 10 % der Kosten pro Hilfsmittel, mindestens 5,00 Euro, maximal 10,00 Euro, jedoch nicht mehr als das Hilfsmittel.
Für Teilnehmer am AOK Facharzt Programm sind bestimmte Hilfsmittel der Diabetes Versorgung von der Zuzahlung befreit, sofern diese von einem am Facharztvertrag Diabetologie teilnehmendem Facharzt verordnet wurden. Die Liste der von der Zuzahlung befreiten Hilfsmittel ist unter der Seite https://bw.aok.de/inhalt/aok-facharztprogramm abrufbar.
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel 10% der Kosten je Packung, jedoch nicht mehr als 10,00 Euro für den Monatsbedarf je Indikation.
Häusliche Krankenpflege: 10% der Kosten, maximal 28 Tage pro Kalenderjahr, zuzüglich 10,00 Euro je Verordnung.
Haushaltshilfe: 10% der Kosten, mindestens 5,00 Euro und maximal 10,00 Euro pro Tag.
Arzneimittel: Versicherte der AOK Baden Württemberg, die am AOK Haus- bzw. AOK Facharztprogramm teilnehmen, müssen für sehr viele Arzneimittel keine Zuzahlung leisten, wenn die Arzneimittel von einem teilnehmenden Arzt verordnet werden. Dies gilt für alle generischen Arzneimittel, für die die AOK Baden Württemberg einen ausgeschriebenen Rabattvertrag abgeschlossen hat. Unter www.aok-gesundheitspartner.de finden Sie alle Arzneimittel, für die Rabattverträge abgeschlossen sind.
Auch viele besonders preiswerte Arzneimittel, für die ein Festbetrag gilt, sind von der Zuzahlung befreit. Ebenso entfällt im Rahmen einer Schutzimpfung die Zuzahlung.
Rita Ortmann, stellvertretende AOK-Bezirksbeirätin für den Bezirk Bodensee-Oberschwaben